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  • Zentrale Vertragsbestandteile: Das muss im PPA-Vertrag stehen! (+ PPA-Checkliste)

     

  • Die Buchstaben PPA stehen für den englischen Ausdruck „Power Purchase Agreement“. Dabei handelt es sich um einen bilateralen Vertrag zur Direktvermarktung von Strom, den der Stromverkäufer (Stromerzeuger, Anlagenbetreiber) und der Stromkäufer (Stromabnehmer) miteinander abschließen. Wir erklären Ihnen hier, welche PPA-Formen es gibt und was in einem PPA an Vertragsklauseln unbedingt stehen muss. Außerdem bekommen Sie von uns eine praktische PPA-Checkliste an die Hand, die die zentralen Vertragsbestandteile enthält.

    PPA ist nicht gleich PPA

    Ein PPA ist demnach ein Stromliefervertrag beziehungsweise Strombezugsvertrag über den Verkauf/Kauf von erneuerbarem Strom (Windstrom, Solarstrom). PPA sind nicht über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt, sondern können laut der EnergieAgentur.NRW frei verhandelt werden – für Stromerzeugungsanlagen im Bestand ebenso wie für neue Anlagen. Ein PPA könne demnach folgende Vertragsformen haben:

    Zum einen würden sich PPA

    • entweder als Corporate PPA
    • oder als Utility PPA

    auslegen. Bei der Vertragsform Corporate PPA sei das endverbrauchende Unternehmen der Stromabnehmer. Beim Utility PPA sei der Stromabnehmer ein Energieversorger oder ein Energiehändler.

    Zum anderen gebe es bei PPA die Unterscheidung in

    • physische (direct oder sleeved) PPA
    • sowie synthetische PPA.

    Bei einem physischen PPA werde die Stromlieferung laut der EnergieAgentur.NRW geschuldet. Dabei unterscheide man zwischen einem sogenannten Direct PPA und einem sogenannten Sleeved PPA: Während ein Direct PPA einen Vertrag über eine unmittelbare Stromlieferung ohne Netznutzung und damit in der Regel eine Lieferung direkt auf dem Werksgelände des Stromabnehmers (sogenannte Onsite-Anlage) oder in unmittelbarer Nachbarschaft meint, gilt ein Sleeved PPA als ein Vertrag über eine Stromlieferung, die wegen der räumlichen Entfernung zwischen dem Stromerzeugungsort und der Stromabnahme über das Stromnetz erfolgt, wozu ein sogenannter bilanzkreisverantwortlicher (bkv) Intermediär vonnöten sei. Das könne ein Energiehändler oder ein Energieversorge sein, der bei dem Handel auch verschiedene energiewirtschaftliche Prozesse übernehme, zum Beispiel das Erstellen von Erzeugungsprognosen oder den Ausgleich von Stromerzeugung und Strombedarf des Abnehmers durch Zukauf von Reststrommengen und Verkauf von Überschussmengen.

    Ein synthetischer PPA wird auch bilanzieller oder finanzieller PPA genannt. Bei dieser Vertragsform komme es zu keiner tatsächlichen Stromlieferung. Die Vertragspartner kämen laut Aussage der EnergieAgentur.NRW nur über den Strompreis für eine festgelegte Strommeng überein, für die zumeist auch ein Herkunftsnachweis mitübertragen werde. Der Stromerzeuger verkaufe seinen Strom demnach am Großhandelsmarkt, wo auch der Stromabnehmer ihn kaufe. Sei der Großhandelspreis dabei niedriger als der vertragliche vereinbarte Festpreis, schulde der Abnehmer dem Verkäufer die Preisdifferenz. Umgekehrt müsse der Verkäufer den Preisüberschuss an den Stromabnehmer auszahlen.

    Sie wollen mehr Informationen zur Relevanz von PPA in Deutschland? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Artikel „Direktvermarktung Strom via PPA – ein Verkaufsweg mit wachsender Marktrelevanz“. Und „10 häufige Fragen & Antworten zur Direktvermarktung Strom“ liefern wir Ihnen in diesem Beitrag.

     

     

    Was sind die zentralen Vertragsbestandteile beim PPA?

     

    Die Vertragspartner, die einen PPA abschließen, würden laut der EnergieAgentur.NRW mit unterschiedlichen Zielen an die Sache herangehen: Demnach seien für den Stromabnehmer vor allem Nachhaltigkeitsbestrebungen und die langfristige Absicherung der Strompreise wichtig. Für den Anlagenbetreiber sei es dagegen eher die Absicherung des Stromabsatzes.

    Beide Vertragspartner sollten darüber hinaus

    • zu Strommarktmechanismen und den mit ihnen verbundenen Risiken
    • sowie zu den zu verhandelnden Vertragsaspekten wie Lieferdauer, Liefermenge und Preis

    Bescheid wissen.

    Vertragslaufzeit

    Die EnergieAgentur.NRW weist auch darauf hin: Während die Betreiber neuer Stromerzeugungsanlagen zur Finanzierung ihres Projekts eher lange Vertragslaufzeiten anpeilen würden, könnten sich diese bei Altanlagen eher als Risikofaktor entpuppen: Zum Beispiel dann, wenn die Anlage ausfalle und der Betreiber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkäme und gegenüber dem Abnehmer möglicherweise schadensersatzpflichtig würde.

    Auch wenn ein PPA international üblicherweise über Laufzeiten von im Schnitt bis zu 15 Jahren abgeschlossen wird, ist dies in Deutschland und insbesondere für Anlagen in der dritten Betriebsdekade (Post-EEG-Phase) eher unüblich. Hier sind es eher 2 bis 5 Jahre Vertragslaufzeit, die vereinbart werden. Als Gründe dafür seien das verbraucherseitige wetterabhängige Mengenrisiko in den gekauften Strommengen ebenso zu nennen wie die Unsicherheit der preislichen Bewertung des PPA.

    Liefermenge

    Bei den Liefermengen gebe es neben fix vereinbarten Stromengen (baseload) noch andere Verfahren:

    • Take-or-pay: Dabei sei die Mindestabnahmemenge vertraglich festgelegt. Werde sie unterschritten, müsse der Stromabnehmer diese trotzdem bezahlen.
    • Take-and-pay: Dabei verpflichte sich der Käufer sowohl zum Bezahlen der vereinbarten Mindestmenge als auch zu deren Abnahme.
    • Take-as-produced: Dabei gebe die tatsächlich produzierte Strommenge den Ausschlag für die die abzunehmende beziehungsweise zu liefernde Menge.

    Strompreis

    Der Strompreis lasse sich unterschiedlich im Vertrag festhalten:

    • Entweder fix,
    • oder indexiert
    • oder mit Ober- und Untergrenzen.

    Dabei gelte: Je höher das Risiko sei, das der Stromerzeuger trage, desto höher könne der Strompreis ausfallen, den er vom Abnehmer fordern könne und umgekehrt. Das heiße, dass ein zum Beispiel für eine lange Vertragsdauer fix vereinbarter Strompreis niedriger ausfalle als ein schwankender.

    Wann rechnet sich der Weiterbetrieb via PPA für Sie als Anlagenbetreiber?

    Diese Frage beantwortet das Fachmagazin EUWID Report der EUWID GmbH (EUWID steht für Europäischer Wirtschaftsdienst). Mit Hilfe von Experten habe das Magazin ein Prüfschema entwickelt, mit dem Sie als Anlagenbetreiber Schritt für Schritt prüfen könnten, ob sich die Direktvermarktung Ihres Erneuerbaren Stroms via PPA lohnt. Wir haben die wichtigsten Prüfpunkte hier für Sie zusammengefasst:

    Ihre Anlage - Wirtschaftlichkeit prüfen

    Sie betreiben eine Anlage, mit der Sie erneuerbaren Strom erzeugen? Erhalten Sie eine EEG-Förderung? Wann läuft diese aus? Für wann wäre ein PPA abzuschließen? Die Experten raten Ihnen, sich rechtzeitig mit den Konditionen einer Weitervermarktung Ihres erneuerbaren Stroms zu befassen und entsprechenden Kontakt zu möglichen Abnehmern (Unternehmen, Versorgern, Händlern oder Investoren zu suchen.

    Zudem sollten Sie sich mit dem Thema Stromgestehungskosten (auf Englisch: „Levelized Cost of Electricity/Energy“, kurz: LCoE) auseinandersetzen und entsprechende Analysen mit verschiedenen Tarifstrukturen vornehmen.

    Um herauszufinden, zu welchem Preis Sie Ihren Strom mindestens verkaufen müssen (Angebotspreis), damit der Betrieb der Anlage sich wirtschaftlich rechne, sei es ratsam, die für die geplante Vertragslaufzeit der Anlage erwarteten Betriebskosten miteinzukalkulieren. Dazu gehörten neben Pachtkosten und Versicherungskosten auch die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der Anlage.

    Insbesondere Windenergie-Anlagen (WEA) hätten bei ihrer Inbetriebnahme eine Typenprüfung nur für 20 Jahre erhalten. Für Anlagen, die in die dritte Betriebsdekade gehen sollen (Post-EEG-Phase), sei es ratsam, nicht zuletzt aus Gründen der Haftung und Versicherung, vor dem Weiterbetrieb eine entsprechende „Bewertung und Prüfung für den Weiterbetrieb von Windenergie-Anlagen“ (BPW) durchführen zu lassen.

    Insbesondere für Solarstrom-Anlagen (Photovoltaik-Anlagen) sei ein Standsicherheitsnachweis sinnvoll, bei dem neben der Statik der Anlage auch deren elektrische Sicherheit geprüft werde. Dieser sei zwar nicht vorgeschrieben, aber gängige Praxis für einen Weiterbetrieb der Anlage. Bei der Inbetriebnahme neuer Anlagen gehöre er zur Standarddokumentation der Technik.

    Auch die Standortsicherung gehört zu den Punkten, die Sie vor dem Weiterbetrieb einer Anlage prüfen müssen: Stehen Ihnen auch nach wie während der EEG-Förderung alle Grundstücke zur Verfügung (Standort der Anlage, Wege für Leitungen)?

  • Checkliste: So setzen Sie Ihr PPA richtig auf!

    • Präambel: Zweck des PPA und die Rollen der Vertragspartner definieren (PPA-Form nennen)
    • Vertragsgegenstand: Beschreibung der Anlage, Querbezüge zu Anlagenbauverträgen treffen
    • Lieferumfang: Leistungs- und Liefermengen beziffern; Verfügbarkeit nennen, Fahrplanmanagement; Bedarfsdeckung; Mindestabnahme (bei take-or-pay)
    • Lieferqualität: Angaben zur gegebenenfalls ökologischen Qualität der Lieferung; Beschaffenheitsvereinbarungen und Nachweisanforderungen wie herkunftsnachweise festlegen
    • Pflichten des Anlagenbetreibers: Aufführen technischer Vorgaben bezüglich der Installation, des Betriebs und der Instandhaltung der Anlage, Angabe von Informationspflichten und zugehörigen Fristen, Angabe von Abstimmungspflichten zu planmäßigen und außerplanmäßigen Betriebsunterbrechungen, Angabe einer Bonus- beziehungsweise Malus-Regelung als Anreiz bei hoher Verfügbarkeit
    • Pflichten bezüglich Genehmigung und Anmeldung: Aufführen der Pflichten zur öffentlich-rechtlichen Genehmigung, zu energierechtlichen Anzeigepflichten, Meldepflichten und Informationspflichten gemäß Bundes-Immissionsschutz-Gesetz (BlmschG), Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Verordnung über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (auf Englisch: „Regulation on wholesale Energy Market Integrity and Transparency“, kurz: REMIT) und anderen
    • Rechte des Stromabnehmers: Beschreibung der Kontroll- und Einsichtnahmerechte, der der Markt- und netzorientierten Eingriffsbefugnisse sowie der Erstattungsansprüche gegenüber Dritten
    • Vermarktungspflichten und Verwendungspflichten: Angaben zur Beschaffung von Reservestrom und zur Vermarktung von überschüssigem Strom, zur Vermarktungsweise und zum Vermarktungsort, zur Erfolgs- und Risikobeteiligung, zum Weiterleitungsverbot
    • Preis: Nennung des Festpreises, des Arbeits- und Leistungspreises, Angaben zur Ausgleichszahlung, Nennung des Marktpreises, Angaben zur Mengenabsicherung, Angaben zur Koordination von Stromvergütung und Erlösen via EEG/KWKG oder abgabenrechtliche beziehungsweise steuerrechtliche Privilegierungen zum Beispiel Areallieferung, Contracting-Lieferung und andere
    • Preisanpassung: Angaben zur einseitigen Preisanpassung, Nennung von Preisgleitklauseln, Staffelvereinbarungen, Steuer- und Abgabeklauseln, Wirtschaftlichkeitsklauseln
    • Messung, Abrechnung, Zahlungsbedingungen: Angaben zum Netzanschluss der Anlage, zum Messstellenbetrieb und Konzept, Festlegen der Abschlags- und Vorauszahlungen, Regelung zu der Rechnungslegung, Fälligkeit der Zahlungen und zu Zahlungsverzügen
    • Vertragsbeginn/Lieferbeginn: Angabe des Vertragsbeginns und des Stromlieferungsbeginns, gegebenenfalls in Form eines Fristenplans
    • Laufzeit und Kündigung: Angaben zur Vertragslaufzeit, zur Koordination von Anlagenbau, Fremdfinanzierung, Nutzungsdauer und Refinanzierung, Angaben zur Erstlaufzeit der Anlage, zur Laufzeitverlängerung, Nennung von außerordentlichen Kündigungsgründen
    • Haftung und Versicherung: Angaben zu Einwirkung von höherer Gewalt auf die Anlage, zur Haftungsfreizeichnung, zum Versicherungsumfang sowie zu Versicherungsnachweispflichten
    • Sicherheiten: Angaben zu Bürgschaften, zu Sicherheitsabtretungen und/oder Sicherheitsübereignungen, zum Insolvenzrecht gemäß den Paragrafen (§§) 104 und 119 der Insolvenzordnung (InsO), zu Reallasten und zu Dienstbarkeiten
    • Vertragsanpassung und Streitbeilegung: Regelung der Vorgehensweise bei Störung der Geschäftsgrundlage, Angabe von Leistungsbestimmungsklauseln, Verhandlungsklauseln, Schiedsgutachterklauseln sowie Schiedsgerichtsklauseln
    • Schlussbestimmungen: Regelungen zur Rechtsnachfolge, zum Erfüllungs- und Gerichtsstand, zur Rechtswahl und zum Vertragsumfang

    In unserem Beitrag „Wie kann man die Direktvermarktung Strom wechseln“ erklären wir Ihnen ausführlich, wie Sie Ihren Direktvermarkter Strom wechseln können und welche gesetzlichen Regelungen dafür gelten. Zudem geben wir Ihnen in dem Blogbeitrag einen Mustertext an die Hand, mit dem Sie den Wechsel der Direktvermarktung Strom veranlassen können.

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